und erscheine deshalb völlig einseitig, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der begutachtenden Kommissionen sein kann, die rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen; die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und der Entscheid über die Zulässigkeit des Vorhabens fallen vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Baubewilligungs- beziehungsweise Rechtsmittelinstanzen. 3.4 3.4.1