Ebenso vermag die Schlussfolgerung der begutachtenden Kommissionen zu überzeugen, dass das geplante Sanierungsprojekt mit der geplanten Asphaltierung anstelle einer Pflästerung als schwerwiegende Beeinträchtigung des Ortsbilds einzustufen ist. Soweit der Stadtrat rügt, das Gutachten lasse wichtige und für eine Asphaltierung sprechende Aspekte wie Lärmschutz, Behindertengleichstellung und technische Vorgaben ausser Acht und erscheine deshalb völlig einseitig, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der begutachtenden Kommissionen sein kann, die rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu beurteilen;