Dass der das Verfahren zuhanden des Regierungsrats bearbeitende regierungsrätliche Rechtsdienst aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers 1 den beiden Kommissionen die Akten unterbreitete und diese in der Folge entschieden, gestützt auf Art. 8 NHG gemeinsam ein Gutachten zu erstatten, lässt sich daher nicht beanstanden. 3.3 Nicht beizupflichten ist dem Stadtrat aber auch insoweit, als er behauptet, der Gassenraum der X- Strasse werde im ISOS als unbedeutend bewertet. Immerhin unterstreicht das ISOS die "besonderen räumlichen Qualitäten durch die von kompakten Häuserzeilen äusserst klar begrenzten Gassen-