Entgegen der Ansicht des Stadtrats bestand somit sowohl Rechtsgrundlage als auch Erfordernis des Beizugs der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD), zumal die Erteilung der erforderlichen fischereirechtlichen Bewilligung eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG). Dass der das Verfahren zuhanden des Regierungsrats bearbeitende regierungsrätliche Rechtsdienst aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers 1 den beiden Kommissionen die Akten unterbreitete und diese in der Folge entschieden, gestützt auf Art.