beziehungsweise wenn keine Bundesaufgabe zu erfüllen ist, kann nach Art. 8 NHG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 eine Kommission von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ein Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung des Objekts abgeben (Art. 8 NHG). Eine solche Begutachtung kann auch Platz greifen, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt; die Kommission entscheidet in diesem Fall jedoch selbst, ob sie ein Gutachten abgibt (vgl. BGE 136 II 214, Erw. 4.1).