Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfassen die nach Art. 25 NHG vom Bundesrat bestellten beratenden Kommissionen zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten; sie geben darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Selbst wenn ein Objekt nicht in einem Bundesinventar aufgeführt beziehungsweise wenn keine Bundesaufgabe zu erfüllen ist, kann nach Art. 8 NHG in Verbindung mit Art.