Der Stadtrat macht demgegenüber geltend, dass der Gassenraum der X-Strasse im ISOS als unbedeutend bewertet werde und dass das ISOS keine Vorgaben zur Belagswahl mache; zudem seien die X-Strasse sowie der Y-Bereich keine historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung, zumal als solche nur Objekte mit der Klassierung "historischer Verlauf mit viel Substanz" und "historischer Verlauf mit Substanz" gelten würden, was auf die beiden genannten Strassen nicht zutreffe. Angesichts dessen bestehe für die vom Beschwerdeführer 1 beantragte Einholung eines Fachgutachtens seitens der ENHK oder der EKD weder eine rechtliche Grundlage noch ein entsprechendes Erfordernis. 3.2