Wenn der Stadtrat dagegen geltend macht, das Projekt bewirke entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung eine starke optische Aufwertung des Strassenbilds und die Befürchtungen des Beschwerdeführers 1 seien daher aus der Luft gegriffen, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation keine verbindliche Klärung von materiellen Fragen erfolgen kann; ob die Asphaltierung zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Ortsbilds oder zu einer begrüssenswerten optischen Verbesserung führt, ist vielmehr im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde zu prüfen.