Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer 1 beizupflichten, dass eine derartige optische Änderung der Ladenumgebung den Geschäftsgang beeinflussen kann; der (erhoffte) Nutzen seiner Beschwerde besteht für den Beschwerdeführer 1 daher in der Abwendung eines wirtschaftlichen Nachteils. Wenn der Stadtrat dagegen geltend macht, das Projekt bewirke entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung eine starke optische Aufwertung des Strassenbilds und die Befürchtungen des Beschwerdeführers 1 seien daher aus der Luft gegriffen, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation keine verbindliche Klärung von materiellen Fragen erfolgen kann;