Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer 1 Mieter eines Ladenlokals samt Nebenräumen an der X-Strasse; die für die Beschwerdelegitimation geforderte Beziehungsnähe ist deshalb zweifelsohne gegeben. Zu bejahen ist aber auch das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers 1. Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der Ersatz der heutigen Pflästerung durch einen Asphaltbelag den Aussenbereich des Ladens erheblich stark verändert, auch wenn bereits heute – wie der Stadtrat zu Recht festhält – die Gehwegflächen bereits asphaltiert sind. Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer 1 beizupflichten, dass eine derartige optische Änderung der Ladenumgebung den Geschäftsgang beeinflussen kann;