vgl. § 4 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993) und andererseits ein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids besitzt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Das erforderliche "eigene" Interesse ist zu bejahen, wenn die betreffende Person eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt, weil sie in höherem Masse als die Allgemeinheit von einem für sie ungünstigen Entscheid beeinträchtigt wird. Diese besondere Nähe muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein;