Zur Beschwerde in Bausachen ist berechtigt, wer sich einerseits bereits am erstinstanzlichen Verfahren mittels einer Einwendung beteiligt hat und mit dieser ganz oder teilweise nicht durchgedrungen ist (sogenannte formelle Beschwerde; vgl. § 4 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993) und andererseits ein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids besitzt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).