3 von 9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine genügenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Vorstehers BVU im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG bestehen, dass ihm allerdings aufgrund von § 16 Abs. 2 VRPG bei der Beschlussfassung über die vorliegende Beschwerde kein Stimmrecht zukommt. 2. 2.1 Der Stadtrat Q. hinterfragt die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1; es sei kein praktischer Nutzen ersichtlich, der für den Beschwerdeführer 1 aus einer allfälligen Gutheissung seiner Beschwerde resultieren würde. 2.2.