vielmehr habe sich der Departmentsvorsteher in keiner Weise persönlich mit dem Baugesuch befasst (vgl. Stellungnahme der Denkmalpflege vom 19. Februar 2020, act. 163; Stellungnahme der AfB BVU vom 3. März 2020, Seite 2, act. 169). Insofern erscheint das Ausstandsbegehren als unbegründet. Allerdings ist der sog. institutionelle Ausstandsgrund nach § 16 Abs. 2 VRPG zu bejahen. Der Beschwerdeführer 1 erachtet zwar diese Bestimmung für nicht anwendbar, da ein kommunaler Entscheid angefochten sei; er übersieht indes, dass der kantonale Teilentscheid zum integrierten Bestandteil des kommunalen Entscheids erklärt wurde und deshalb auf jeden Fall als mitangefochten gilt.