Allein aufgrund des Umstands, dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt seinen ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und nachträglich doch noch eine kantonale Zustimmung zur Neugestaltung erteilt hat, lässt sich nicht auf eine Befangenheit des Vorstehers des Departements BVU schliessen. Die betreffenden Amtsstellen widersprechen denn auch den Vermutungen des Beschwerdeführers 1, sie seien von der Departementsleitung unter Druck gesetzt worden; vielmehr habe sich der Departmentsvorsteher in keiner Weise persönlich mit dem Baugesuch befasst (vgl. Stellungnahme der Denkmalpflege vom 19. Februar 2020, act.