e) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. § 16 Abs. 2 VRPG hält sodann fest, dass bei der Anfechtung eines Departementsentscheids beim Regierungsrat das dem betreffenden Departement vorstehende Regierungsratsmitglied lediglich beratende Stimme hat, ihm aber kein Stimmrecht zukommt (sogenannter institutioneller Ausstand).