Auf kantonaler Ebene statuiert § 69 Abs. 5 KV für Mitglieder von Behörden und für Beamte bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, eine Ausstandspflicht. Aus dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ergeben sich sodann Ausstandsgründe für Personen, die am Erlass von Entscheiden mitwirken. Nach § 16 Abs. 1 VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat, (lit.