In der Folge wies der Stadtrat mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 die baurechtliche Einwendung sowie die verkehrsrechtliche Einsprache von A. ab, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Des Weiteren hiess er die baurechtliche Einwendung von B. teilweise gut (Ausführung der Fahrbahn in Asphaltbelag; Prüfung der Standorte der Elektranten; Prüfung der Notwendigkeit des Fundaments des Weihnachtsbaums; Prüfung der Standorte der Abfallkübel; Verzicht auf mobile Rampe), im Übrigen wies sie seine baurechtliche Einwendung aber ab, soweit darauf eingetreten wurde; abgewiesen wurde zudem ebenfalls die verkehrsrechtliche Einsprache.