Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.20, total Fr. 2'252.20, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– muss die Beschwerdeführerin A. somit noch Fr. 252.20 bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 8 von 8