Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass der die Beschwerdeführerin vertretende Rechtsanwalt gleichzeitig deren Verwaltungsrat präsidiert und bei dieser Konstellation selbst bei Obsiegen der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung entfallen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2018 vom 18. März 2019 E. 6.2; RRB Nr. 2021-001173 vom 29. September 2021 E. 6). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.