7 von 8 bringen würde, kann darauf verzichtet werden (vgl. dazu auch BGE 136 I 236; 119 Ib 505 mit Hinweisen; 117 Ia 268; RRB Nr. 2012-001738 vom 19. Dezember 2012). 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung, wonach von der V-Strasse in die K xy (X-Strasse) im Sinne eines Versuchs für die Dauer von einem Jahr das Vorschriftssignal Rechtsabbiegen mit den Zusätzen "ausgenommen öffentlicher Bus, Fahrrad und Motorfahrrad" gelten soll, als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.