Unabhängig von allfälligen Behauptungen erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins bereits deshalb, da der Regierungsrat aufgezeigt hat, dass der Vergleich mit der Einmündung der S-Strasse in die R-Strasse für seine Entscheidfindung keine Bedeutung hat (vgl. E. 4.3.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 einräumt, es möge zutreffen, dass das "Reissverschlusssystem" S-Strasse/R-Strasse funktioniere. Da die Durchführung eines Augenscheins somit keine zusätzlichen, den vorliegenden Entscheid ändernden Erkenntnisse