Sofern die Vorinstanz bestreiten sollte, dass im Bereich der von der Beschwerdeführerin als Vergleichsfall angeführten Situation der Verzweigung S-Strasse/R-Strasse eine Lichtsignalanlage den Verkehr regelt, beziehungsweise daran festhalten sollte, dass das Einbiegen von der S-Strasse in die R-Strasse (zu) gut funktioniert, verlangt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins.