Nicht nachvollziehbar sind allerdings die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, mit dem Testbetrieb werde ein "Providurium" eingerichtet. So müsste für die dauerhafte Herabsetzung des Tempos auf der X-Strasse einerseits ein Gutachten erstellt werden (vgl. Art. 108 Abs. 4 SSV). Anderseits versteht es sich von selbst und wird auch von der Abteilung Tiefbau BVU so dargelegt, dass allfällige dauerhafte, publikationspflichtige Massnahmen nach Ablauf des Testbetriebs erneut veröffentlicht werden müssen. Etwas Anderes ist, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. 5. Augenschein