Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass die angeordneten Massnahmen nicht auf Dauer Geltung haben, sondern dass vorliegend ein befristeter, eng begleiteter Testlauf zur Diskussion steht, der dazu dienen soll, für die Zukunft ein für alle Beteiligten, mithin auch für die auf der V-Strasse verkehrenden Fahrzeuge, optimales Verkehrsregime zu finden, in dessen Rahmen auf allfällige Probleme sofort reagiert werden könnte. Anders als für die Beschwerdeführerin besteht für den Regierungsrat deshalb auch kein Anlass zur Befürchtung, die X-Strasse könne den ihr zukommenden gesetzlichen Auftrag zur Bewältigung des Durchgangsverkehrs infolge der Implementierung