Zusammenfassend sieht der Regierungsrat keinen Grund, weshalb die Anordnung des Rechtsabbiegegebots aufzuheben sein sollte. Mit der Abteilung Tiefbau BVU und dem Stadtrat ist er der Meinung, dass die verschiedenen geplanten Massnahmen in Abhängigkeit zueinanderstehen und deshalb nur im Zusammenspiel wesentliche Erkenntnisse im Hinblick auf die angestrebte und erforderliche Erleichterung des Verkehrs auf der X-Strasse bieten können. Auch geht der Regierungsrat aus den aufgezeigten Gründen nicht davon aus, dass das neue Verkehrsregime zu unverhältnismässigen Einschränkungen der Verkehrsteilnehmenden auf der V-Strasse im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SSV führen wird.