Der Regierungsrat sieht deshalb keinen Anlass, von der Meinung der Abteilung Tiefbau BVU als seiner diesbezüglichen Fachinstanz abzuweichen, wonach die beiden Situationen nicht vergleichbar und im Bereich U-Strasse/X-Strasse, jedenfalls aktuell, keine Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses erforderlich sind. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der öffentliche Bus im Bereich V-Strasse/X- Strasse vom Gebot des Rechtsabbiegens ausgenommen wäre, wird doch dieser nur während der Nebenverkehrszeit, das heisst zwischen 19.45 Uhr und 01.00 Uhr, durch die V-Strasse geführt wird und beeinflusst die Stausituation somit kaum. 4.5