Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, es sei nicht einsichtig, weshalb der Verkehr aus der U-Strasse, welche etwas östlich der V-Strasse in die X-Strasse einmünde, auch künftig sowohl nach rechts als auch nach links abbiegen dürfe; hinzu komme, dass der öffentliche Bus aus der V-Strasse gemäss der umstrittenen Anordnung nach wie vor auch nach links in die X-Strasse einmünden dürfte.