Dies zeigt sich zum einen schon darin, dass auch auf der V-Strasse eine Tempo-30-Zone verfügt wurde. Zum anderen hält die Vorinstanz aber auch im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, dass der Fahrbahnhalt des Busses und die Tempo-30-Zone das Einbiegen in die X-Strasse für Fahrzeuge aus der V-Strasse erleichtern würden und zeigt damit, dass Überlegungen zur V-Strasse, auch wenn entsprechende Akten fehlen, sehr wohl in ihren Entscheid einflossen. Auch der Stadtrat Q. erklärt denn, die Folgen des Versuchs für die V-Strasse seien Gegenstand der Beurteilung gewesen. Zu beachten ist aber auch unter diesem Aspekt vor allem, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Testbetrieb zur Diskussion