Gemäss vorinstanzlichem Entscheid besteht das Hauptziel des Testlaufs darin, herauszufinden, ob die neue Verkehrsanordnung den Verkehrsablauf und die Aufenthaltsqualität auf der X-Strasse verbessern kann; der eigentliche Projektperimeter umfasst denn auch nur die X-Strasse. Es ist somit naheliegend, dass diese bis anhin im Fokus der Erwägungen und Abklärungen stand. Dass die Auswirkungen des Testlaufs auf die V-Strasse aber gänzlich ausser Acht gelassen worden wären, lässt sich, entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, nicht sagen. Dies zeigt sich zum einen schon darin, dass auch auf der V-Strasse eine Tempo-30-Zone verfügt wurde.