Tiefbau BVU teilt, dass sich insbesondere bezüglich des Verhaltens der Verkehrsteilnehmenden durchaus Rückschlüsse von der einen auf die andere Situation ziehen lassen. Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass der nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Staugefahr verstärkende Umbau der Busbuchten auf Fahrbahnhalte in Vollzug des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (vgl. Art. 22) erfolgt und somit im Rahmen des vorliegenden Versuchs geradezu geboten erscheint. 4.3.2