5 von 8 keine diesbezüglichen Akten vorhanden sind, besteht für den Regierungsrat – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – zwar kein Anlass, die Erklärung der Abteilung Tiefbau BVU in Zweifel zu ziehen, wonach sie unter anderem diesbezüglich vor Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2022 umfangreiche Vorabklärungen und Verkehrssimulationen durchgeführt hat. Es liegt indessen in der Natur der Sache, dass es sich hier, worauf im Übrigen auch die Abteilung Tiefbau BVU hinweist, letztlich nur um Prognosen handeln kann.