Etwas weniger gesichert erscheint demgegenüber, ob – bei einer Ausserbetriebnahme der Lichtsignalanlage V-Strasse/X-Strasse – genügend Lücken für das Einbiegen aus der V-Strasse vorhanden sein werden beziehungsweise, ob die Verkehrsteilnehmenden auf der X-Strasse dem Verkehr aus der V-Strasse gleichsam "auf freiwilliger Basis" tatsächlich den Vortritt gewähren würden. Obwohl