Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz betreffend die Thematik der Notfallfahrzeuge: Einerseits ist es offensichtlich, dass infolge der Aufhebung des Linksabbiegers mehr Raum für diese zur Verfügung stehen wird, anderseits haben diese – unter Einsatz des Warnsignals – auch weiterhin die Möglichkeit, aus der V-Strasse nach links in die X-Strasse abzubiegen (Art. 100 Abs. 4 SVG); auch der Regierungsrat geht demzufolge nicht davon aus, dass das neue Verkehrsregime die Situation für die Notfallfahrzeuge verschlechtern wird.