107 Abs. 5 SSV geltend. Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin werden indessen nach Auffassung des Regierungsrats durch die Abteilung Tiefbau BVU plausibel entkräftet: Es ist zutreffend, dass die Wegfahrt aus der V-Strasse in Richtung XYZ/Autobahn-Zubringer für einen grossen Teil der Anstossenden nicht zwingend über die X-Strasse (und damit mit einem Umweg über den Kreisel Y-Platz) erfolgen muss. Ebenfalls schlüssig erscheint, dass die V-Strasse durch das Aufheben des Linksabbiegers nicht nur für Fahrzeuglenkende mit dem Ziel XYZ/Autobahn-Zubringer, sondern ganz generell unattraktiver würde, so dass von einer künftigen Reduktion des Verkehrs auszugehen ist.