Mit der Abteilung Tiefbau BVU als seiner diesbezüglichen Fachinstanz und dem Stadtrat Q. als mit den lokalen Verhältnissen vertrauten Behörde ist der Regierungsrat vorab der Meinung, dass durchaus ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG besteht, die aktuelle Situation an der X-Strasse zu verbessern. Dies bestreitet denn im Grundsatz auch die Beschwerdeführerin nicht. Wie aufgezeigt führt sie vielmehr verschiedene Gründe an, weshalb das geplante Gebot zum Rechtsabbiegen zu einer Überbelastung der V-Strasse führen werde, und macht damit implizit eine Verletzung von Art. 107 Abs. 5 SSV geltend.