Nicht gelöst sei zudem, wie Notfallfahrzeuge die durch stehende Fahrzeuge versperrte V-Strasse sowie die Kreuzung V-Strasse/X-Strasse passieren sollten. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, sowohl die Begründung des angefochtenen Entscheids als insbesondere auch der gesamte Versuch seien auf den Verkehrsablauf und die Aufenthaltsqualität auf der X-Strasse beschränkt; die Konsequenzen auf die V-Strasse, den Z-Bereich, die Y-Strasse und die U-Strasse würden vollständig ausgeblendet. 4.2.2