Wie erwähnt, lehnt die Beschwerdeführerin die verfügten Massnahmen einzig insofern ab, als sie verlangt, dass auch zukünftig alle Fahrzeuglenkenden von der V-Strasse sowohl nach rechts (das heisst Richtung Westen beziehungsweise Richtung Kreisel Y-Platz) als auch nach links (das heisst Richtung Osten beziehungsweise Richtung XYZ) in die X-Strasse einmünden dürfen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die geplante Aufhebung des Linksabbiegers führe dazu, dass Fahrzeuglenkende, welche die V-Strasse in östlicher Richtung verlassen wollten, zuerst einen Umweg über den Kreisel Y-Platz machen müssten, "um dann über die ganze X-Strasse nach Osten Richtung XYZ und Autobahn-Zubringer zu fahren".