Gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV müssen die fraglichen Massnahmen in dem Sinne verhältnismässig sein, dass sie zu möglichst wenig Einschränkungen führen. Vom Gesetzgeber explizit vorgesehen ist die Möglichkeit eines auf ein Jahr befristeten Versuchs (Art. 107 Abs. 2bis SSV). 4.2 4.2.1