Die rechtliche Grundlage für den streitbetroffenen Testbetrieb findet sich in Art. 3 Abs. 4 SVG. Gestützt auf diese Bestimmung kann die zuständige kantonale Behörde, wenn sie dies aus öffentlichen Interessen – beispielsweise aus Gründen der Sicherheit, für die Erleichterung des Verkehrs, für die Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen oder aus andern, in den örtlichen Verhältnissen liegenden Motiven – als nötig erachtet, verkehrsrechtliche Beschränkungen oder Anordnungen erlassen (vgl. auch Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV sowie Art. 4a Abs. 5 VRV). Gemäss Art.