Angesichts dieser Regelungen lässt sich festhalten, dass das BVU zweifellos zuständig war zum Erlass der umstrittenen Verkehrsbeschränkungen, stehen doch mit der X-Strasse eine Kantonsstrasse und mit der V-Strasse eine Gemeindestrasse beziehungsweise deren Verzweigung mit einer Kantonsstrasse zur Diskussion. Soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Verkehrsmanagement, und/oder der für das BVU unterzeichnenden Personen infrage ziehen sollte, ist auf das Unterschriftenverzeichnis des BVU zu verweisen, wonach sowohl dem Lei-