Danach werden Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen für Kantonsstrassen sowie für Gemeindestrassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen durch die kantonale Behörde erlassen beziehungsweise angebracht. Die §§ 6 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts (Strassenverkehrsverordnung, SVV) vom 12. November 1984 erklären schliesslich das BVU zuständig für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Kantonsstrassen sowie auf Gemeindestrassen, soweit sie sich auf Verzweigungen mit Kantonsstrassen beziehen oder die Verkehrssicherheit auf solchen Verzweigungen beeinträchtigen können.