104 Abs. 1 SSV). Die diesbezügliche Konkretisierung auf kantonaler Ebene findet sich in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 6. März 1984: Danach werden Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen für Kantonsstrassen sowie für Gemeindestrassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen durch die kantonale Behörde erlassen beziehungsweise angebracht.