Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen; unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde können sie diese Befugnis den Gemeinden übertragen. Art. 5 Abs. 3 SVG hält weiter fest, dass im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden dürfen (vgl. auch Art. 104 Abs. 1 SSV).