insbesondere geht auch der angefochtene Entscheid auf die Bedenken der Beschwerdeführerin ein und kommt damit der Begründungspflicht im oben erwähnten Sinn nach; die Beschwerdeführerin konnte sich über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich aufgrund des Gesagten somit als unbegründet. 3. Zuständigkeit Die Beschwerdeführerin zieht die Kompetenz der Abteilung Tiefbau BVU zum Erlass der angefochtenen Verfügung in Zweifel.