Schliesslich erläutert die Vorinstanz auch im angefochtenen Entscheid, weshalb sie, anders als die Beschwerdeführerin, nicht davon ausgeht, dass das Aufheben des Linksabbiegers von der V-Strasse auf die X-Strasse zu einer Verschlechterung der Verkehrssituation auf der V-Strasse führen wird. Demgemäss kann festgehalten werden, dass die entscheidwesentlichen Faktoren vorinstanzlich hinreichend berücksichtigt und gewürdigt wurden; insbesondere geht auch der angefochtene Entscheid auf die Bedenken der Beschwerdeführerin ein und kommt damit der Begründungspflicht im oben erwähnten Sinn nach;