Des Weiteren bot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gemäss ihren unbestrittenen Angaben an, allfällige, nach der Verhandlung noch offene Fragen direkt mit der Projektleitung BVU zu klären. Von dieser Möglichkeit, die in der angefochtenen Verfügung wiederholt wurde, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Schliesslich erläutert die Vorinstanz auch im angefochtenen Entscheid, weshalb sie, anders als die Beschwerdeführerin, nicht davon ausgeht, dass das Aufheben des Linksabbiegers von der V-Strasse auf die X-Strasse zu einer Verschlechterung der Verkehrssituation auf der V-Strasse führen wird.