Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheids mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, Seite 868). Zudem sind an die Be- 2 von 8 gründung von erstinstanzlichen Verfügungen weniger hohe Anforderungen zu stellen als an diejenigen von Rechtsmittelentscheiden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987 Seite 319 ff. mit weiteren Hinweisen).