Der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie aus § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts und ist andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Begründung des Entscheids und das Recht auf einen Rechtsbeistand (BGE 135 I 187 E. 2.2 Seite 190; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX