Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in keiner Weise mit den von ihr in der Einsprache vom 7. März 2022 vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt. Demzufolge sei der ihr zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was zur Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2022 führen müsse. 2.2